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Blog

Reduzierung der Umsatzsteuersätze in Deutschland

Angela Lang-Horgan

Gestern (3. Juni 2020) hat die Große Koalition aus CDU, CSU und SPD im Koalitionsausschuss ein beispielloses Konjunkturpaket in Höhe von 130 Milliarden Euro für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen, um Deutschland aus der schweren Rezession, die die Coronavirus-Krise hinterlassen hat, “mit Wumms” (Bundesfinanzminister Olaf Scholz) herauszuführen.

Eine der beschlossenen Maßnahmen besteht darin, den generellen Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und den reduzieren Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % für Umsätze, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 stattfinden, herabzusetzen.

Dieser Stimulus würde zusätzlich zu der bereits vom Bundestag Ende Mai beschlossenen Reduzierung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % für in Gaststätten etc. servierte Speisen vom 1. Juli an für ein Jahr eingeführt werden.

Obwohl die generelle und vorübergehende Reduzierung des Umsatzsteuersatzes, die gestern angekündigt wurde, auf den ersten Blick nur Teil einer Vereinbarung zwischen den Koalitionsparteien ist, ist es doch wahrscheinlich, dass sie im Gesetz verankert wird. Die Große Koalition hält eine gesunde Mehrheit im Bundestag. Außerdem wäre es im Hinblick auf den sonst absehbaren Unmut in der Wählerschaft für den Bundestag schwierig, der Ankündigung nicht mit einer Zustimmung zu einem gleichlautenden Gesetzentwurf zu folgen.

Der Werdegang der frisch angekündigten Pläne der deutschen Bundesregierung sollte eng verfolgt werden, insbesondere von solche Unternehmen, die in ihrem Vorsteuerabzug beschränkt sind und mit deutscher Umsatzsteuer belastete Waren oder Dienstleistungen einkaufen. Soweit möglich, sollten Liefer- und Leistungszeitpunkte so weit verschoben werden, dass sie zwischen den 1. Juli und 31. Dezember 2020 fallen. Auch Unternehmen, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Waren oder Dienstleistungen auf der Basis von die Umsatzsteuer umfassenden Preisen (VAT inclusive pricing) verkaufen, sollten ihre Liefer- und Leistungszeitpunkte überprüfen, um eventuelle Gewinne aus den reduzierten Steuersätzen nutzbar zu machen. Auch Unternehmen, die an Privatpersonen verkaufen, können sich auf unverhoffte Gewinne durch die Steuersatzreduzierungen freuen oder diese dazu nutzen, mit konkurrenzfähigeren Preisen neue Kunden anzuziehen.

Taxing Plastic Packaging

Angela Lang-Horgan

Plastic Packaging Tax

Der wachsende Berg an Plastikabfall und seine schreckliche Auswirkung auf unsere Umwelt steht seit geraumer Zeit im Rampenlicht, besonders nachdem China die Einfuhr von Plastikabfall im Januar 2018 eingestellt hat.

Im Mai 2018 schlug die EU Kommission vor, eine Steuer von 80 Cent pro Kilogramm von nicht wiederverwertetem Plastikabfall einzuführen (und gleichzeitig zusätzliche EUR 6.6 Milliarden pro Jahr für den EU Haushalt zu generieren, der durch den Austritt UKs aus der EU geschwächt ist). Die Steuer auf den Plastikabfall soll von den EU Mitgliedstaaten getragen werden.

Im Gegensatz dazu soll die neue "Plastic Packaging Tax", die die britische Regierung ab April 2022 erheben will, von Unternehmen bezahlt werden, die Plastikverpackung in UK herstellen oder in das Vereinigte Königreich (leer oder befüllt) einführen.

Die Steuer, die erstmals von der britischen Regierung in 2018 angekündigt wurde, zielt darauf, “eine weltweit führende Steuer” auf die britische Produktion und den Import von Plastikverpackung mit einem Anteil von weniger als 30 % wiederverwertetem Material zu begründen. Die Steuer will die Produktion von nachhaltigerer Plastikverpackung fördern und den Anteil an wiederverwertetem Plastik erhöhen.

Ein Steuersatz von £200 pro Tonne ist geplant. Eine Geringfügigkeitsgrenze von 10 Tonnen soll die kleinsten Unternehmen von exzessivem Verwaltungsaufwand verschonen.

Für in das Vereinigte Königreich eingeführte Plastikverpackung will die britische Regierung die Steuer derjenigen Person auferlegen, “in dessen Auftrag die Plastikverpackung zuerst in UK kommerziell verwertet wird” (d.h. transportiert, gelagert etc.). Importe für persönliche oder nicht-unternehmerische Zwecke durch den ersten Kunden im Vereinigten Königreich sollen aber nicht der Besteuerung unterliegen. Eine gesamtschuldnerische Haftung, z. B. des Steuerschuldners und des Betreibers eines britischen fulfilment house, wird diskutiert.

Im Moment berät sich die britische Regierung mit Interessenvertretern zur genauen Gestaltung der steuerlichen Bestimmungen und ihrer Einführung (z. B. im Hinblick auf die von der Steuer erfassten Arten von Plastik, des Steuerpflichtigen im Falle einer Lieferkette, von Ausnahmevorschriften, der Rechnungsstellung und der steuerlichen Registrierung), obwohl bereits eine erhebliche Anzahl von Details fest ausgearbeitet zu sein scheint.

Die britische Regierung plant, das Primärrecht im Rahmen der Finance Bill 2020-21 einzubringen, gefolgt von Sekundärrecht im Entwurf und Richtlinien.

Es wird für die Plastikindustrie wichtig sein, die neue Gesetzesinitiative so genau wie möglich zu verfolgen. Die Plastic Packaging Tax kann - abhängig von den individuellen Umständen eines Unternehmens, seiner Produkte und seiner Lieferbedingungen - zu einem neuen Kostenfaktor und zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen. Beides sollte bestmöglich vermieden werden. Wir raten dazu, neue Verträge über Plastikverpackung sorgfältig auszuarbeiten und bestehende Lieferbedingungen zu überdenken.

Brexit: Umsatzsteuer und andere Labyrinthe

Angela Lang-Horgan

VAT and Brexit

Am 16. April 2020 veröffentlichte die EU Commission eine aktualisierte Version ihres hilfreichen Wegweisers zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Warenbewegungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Ende der Brexit-Übergangszeit: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/notice_to_stakeholders_brexit_online_sales_0.pdf

Dieses Papier bringt die drastische Wirklichkeit des Austrittsvertrags für Waren ins Rampenlicht. Trotz des Karfreitagsabkommens und dem Blick der Öffentlichkeit entwunden dank einer beachtenswerten PR der Johnson Regierung, hat der Austrittsvertrag das Vereinigte Königreich für Waren effektiv in zwei Teile im Hinblick auf Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Zölle gespalten: Großbritannien und Nordirland.

Das hat zu einem Grad an Komplexität geführt, den man in diesen Rechtsbereichen noch nicht gesehen hat.

Zölle im Besonderen sind ein Minenfeld. Jede Warenbewegung nach oder von Nordirland im Hinblick auf den Rest des Vereinigten Königreichs, auf die EU oder auf Drittländer wird anders gehandhabt und unterliegt Zöllen in unterschiedlicher Weise. Zum Beispiel kann nach dem strengen Wortlaut des Austrittsvertrags die Einfuhr von Waren nach Nordirland aus Drittländern wie den USA unterschiedlichen Zollsatzsystemen unterliegen, je nachdem wie sich die Umstände der Einfuhr gestalten. Oder: Die Einfuhr von Gemeinschaftswaren von Nordirland nach Großbritannien unterliegt geringeren Zollbeschränkungen als die Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen EU-Gebieten. Außerdem sind wichtige Einzelheiten für die Feststellung von Zollsätzen - die einen Handel in ein verlustbringendes Geschäft oder einen kommerziellen Erfolg verwandeln können - noch nicht entschieden. Offensichtlich wurden hier Verhandlungspunkte, zu denen sich das Vereinigte Königreich und die EU nicht im Rahmen des Austrittsvertrages einigen konnten, auf eine spätere Diskussion im Gemeinsamen Ausschuss zwischen den Vertragsparteien vertagt. Wie man aber im Moment gut sehen kann sind das Vereinigte Königreich und die EU erneut fast an einem Verhandlungsstillstand angelangt. Von nutzbringenden Ergebnissen ist keine Spur zu sehen. Unternehmen werden als Spielbälle behandelt - wie immer.

Nichtsdestotrotz ist nicht alles Trübsal.

Nordirland mit seinem privilegierten Zollportal ins Vereinigte Königreich sowie seiner “behaglichen” Position innerhalb des Binnenmarktes kann sich zu einem fruchtbaren Nährboden für Unternehmen entwickeln.

Es wird auch fesselnd werden zu beobachten wie das Umsatzsteuerrecht des Vereinigten Königreichs und der EU graduell im Laufe der Zeit durch die Kräfte von unterschiedlicher Rechtsprechung und neuer Gesetzgebung auseinanderdriften. Das könnte umsatzsteuerliche Vorteile für Unternehmen hervorbringen.

Und Leistungen, für die die vom Austrittsvertrag geschaffene Grenze zwischen Großbritannien und Nordirland wunderbarerweise wieder verschwindet, sind ein zusätzliches Gebiet mit Potential: Sobald das Vereinigte Königreich die Fesseln des EU-Rechts nach dem Ende der Übergangszeit abgestreift hat, wird es sehr darum bemüht sein, seine neue legislative Freiheit vorzuführen und neue Unternehmen anzuziehen. Umsatzsteuerliche Chancen, vor allem in dem Bereich der Finanzdienstleistungen, könnten dabei nicht weit entfernt sein.

Gewöhnen Sie sich an Labyrinthe. Sie werden die neue Realität werden!