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Blog

Reduzierung der Umsatzsteuersätze in Deutschland

Angela Lang-Horgan

Gestern (3. Juni 2020) hat die Große Koalition aus CDU, CSU und SPD im Koalitionsausschuss ein beispielloses Konjunkturpaket in Höhe von 130 Milliarden Euro für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen, um Deutschland aus der schweren Rezession, die die Coronavirus-Krise hinterlassen hat, “mit Wumms” (Bundesfinanzminister Olaf Scholz) herauszuführen.

Eine der beschlossenen Maßnahmen besteht darin, den generellen Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und den reduzieren Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % für Umsätze, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 stattfinden, herabzusetzen.

Dieser Stimulus würde zusätzlich zu der bereits vom Bundestag Ende Mai beschlossenen Reduzierung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % für in Gaststätten etc. servierte Speisen vom 1. Juli an für ein Jahr eingeführt werden.

Obwohl die generelle und vorübergehende Reduzierung des Umsatzsteuersatzes, die gestern angekündigt wurde, auf den ersten Blick nur Teil einer Vereinbarung zwischen den Koalitionsparteien ist, ist es doch wahrscheinlich, dass sie im Gesetz verankert wird. Die Große Koalition hält eine gesunde Mehrheit im Bundestag. Außerdem wäre es im Hinblick auf den sonst absehbaren Unmut in der Wählerschaft für den Bundestag schwierig, der Ankündigung nicht mit einer Zustimmung zu einem gleichlautenden Gesetzentwurf zu folgen.

Der Werdegang der frisch angekündigten Pläne der deutschen Bundesregierung sollte eng verfolgt werden, insbesondere von solche Unternehmen, die in ihrem Vorsteuerabzug beschränkt sind und mit deutscher Umsatzsteuer belastete Waren oder Dienstleistungen einkaufen. Soweit möglich, sollten Liefer- und Leistungszeitpunkte so weit verschoben werden, dass sie zwischen den 1. Juli und 31. Dezember 2020 fallen. Auch Unternehmen, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Waren oder Dienstleistungen auf der Basis von die Umsatzsteuer umfassenden Preisen (VAT inclusive pricing) verkaufen, sollten ihre Liefer- und Leistungszeitpunkte überprüfen, um eventuelle Gewinne aus den reduzierten Steuersätzen nutzbar zu machen. Auch Unternehmen, die an Privatpersonen verkaufen, können sich auf unverhoffte Gewinne durch die Steuersatzreduzierungen freuen oder diese dazu nutzen, mit konkurrenzfähigeren Preisen neue Kunden anzuziehen.